Die Vergabestelle wäre verpflichtet gewesen, die Bereinigung des Offertpreises der Beschwerdegegnerin gegenüber den Anbieterinnen offenzulegen und nachvollziehbar zu begründen. Im Übrigen ist die Bereinigung nicht korrekt erfolgt, wie unten ausgeführt wird (E. 3f). Ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, kann vorliegend hinsichtlich des Verfahrensausgangs offengelassen werden.