Vielmehr geht aus dem «Dokument B Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen vom 15. Dezember 2022», Ziffer 621.20012 hervor, dass alle Massnahmen für Signalisation, Absperrung und Beleuchtung innerhalb und im Bereich der Baustelle, inkl. Vorsignalisation bei Ausserortsstrecken zulasten des Unternehmers gehen. Es erschliesst sich vorliegend nicht, weshalb die allgemeine Einrichtung für Belags- und Nebenarbeiten (Position 111.001) und die Baustellensignalisation (Position 111.002) nicht mehr Teil der zu erbringenden Leistung sein 10 Trüeb Hans Rudolf / Gygi Bruno, in Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 39 N. 13,