Die Vergabestelle führt vorliegend lediglich aus, die beiden Positionen seien nicht Teil des ausgeschriebenen Bedarfs gewesen. Diese Begründung erweist sich als ungenügend, da sich daraus nicht ergibt, wieso diese Objekte, welche noch Teil des Leistungsverzeichnisses und damit des ursprünglichen Bedarfs waren, inzwischen nicht mehr benötigt werden. Vielmehr geht aus dem «Dokument B Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen vom 15. Dezember 2022», Ziffer 621.20012 hervor, dass alle Massnahmen für Signalisation, Absperrung und Beleuchtung innerhalb und im Bereich der Baustelle, inkl. Vorsignalisation bei Ausserortsstrecken zulasten des Unternehmers gehen.