Eine Bereinigung bezüglich der Positionen 111.001 und 111.002 war damit grundsätzlich möglich. Allerdings muss die Leistungsänderung gemäss Art. 39 Abs. 4 IVöB «objektiv und sachlich» geboten sein. Die Bereinigung muss damit nachvollziehbar begründet werden. Die Anforderungen an diese Begründung dürften noch grösser sein, wenn – wie hier – der Preis das einzige Zuschlagskriterium darstellt, um sich nicht dem Vorwurf der gezielten Einflussnahme auf die Bewertung gefallen lassen zu müssen. Die Vergabestelle führt vorliegend lediglich aus, die beiden Positionen seien nicht Teil des ausgeschriebenen Bedarfs gewesen.