Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Offerten ist die Entfernung einer nicht benötigten Position im Leistungsverzeichnis bei allen Anbietenden in gewissen Fällen sogar angezeigt, da dies gerade bei wie vorliegend nahe beieinanderliegenden Offertsummen und wenn der Preis das einzige Beurteilungskriterium ist, einen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben kann. Die Vergabestelle hat sich in den Ausschreibungsunterlagen11 die Durchführung einer Bereinigung nach Art. 39 IVöB zudem ausdrücklich vorbehalten.