Die Vergabestelle ist folglich grundsätzlich berechtigt, nachträglich gewisse (nicht benötigte) Leistungen, welche die charakteristische Leistung nicht verändern, aus dem Leistungsverzeichnis zu entfernen. Dies hatte die Vergabestelle hinsichtlich der Positionen 111.001 und 111.002 vor. Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Offerten ist die Entfernung einer nicht benötigten Position im Leistungsverzeichnis bei allen Anbietenden in gewissen Fällen sogar angezeigt, da dies gerade bei wie vorliegend nahe beieinanderliegenden Offertsummen und wenn der Preis das einzige Beurteilungskriterium ist, einen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben kann.