Ein Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 IVöB ist, wenn die Vergabestelle erst nach Eingang der Angebote untergeordnete korrekturbedürftige Mängel in den Ausschreibungsunterlagen feststellt. Aufgrund des Gleichhandlungsgebot müssen in eine allfällige Bereinigung alle Anbietenden miteinbezogen werden, sofern sie gemäss Einschätzung der Vergabestelle vernünftigerweise für den Zuschlag infrage kommen.8 Das nach Art. 39 Abs. 4 IVöB geforderte Protokoll dient dem Zweck der Nachvollziehbarkeit und soll die Gleichbehandlung der Anbieterinnen sicherstellen.