Es fehle bislang jeder Nachweis, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin so wie es bewertet worden sei, rechtzeitig sowie vollständig eingereicht worden und keine nachträgliche Änderung vorgenommen worden sei. Das könne nachgewiesen werden, indem die Protokolldaten im Kalkulationsprogramm der Beschwerdegegnerin und auf der elektronisch eingereichten Version des Angebots verglichen würden. Aus diesen Daten würde hervorgehen, wann die Beschwerdegegnerin die Preise erfasst oder geändert habe und wann die letzte Bearbeitung erfolgt sei.