Die Offertöffnung habe am 23. Februar 2023 und damit unter Umständen erst mehrere Tage nach Eingang der Angebote, welche bis am 20. Februar 2023 der Post hatten übergeben werden müssen, stattgefunden. Die Entsorgung der Kartonschachtel, in welcher das Angebot der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei, verletze den Grundsatz der Transparenz. Es fehle bislang jeder Nachweis, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin so wie es bewertet worden sei, rechtzeitig sowie vollständig eingereicht worden und keine nachträgliche Änderung vorgenommen worden sei.