In allen früheren Ausschreibungen für Belagserneuerungen des TBA OIK II seit 2019 habe die Beschwerdeführerin den Auftrag aufgrund des preisgünstigsten Angebots jeweils gewonnen, wobei die Preisdifferenzen zum zweittiefsten Angebot immer deutlich gewesen seien. Sie verlange aus diesem Grund Einsicht in die Vergabeunterlagen wie beispielsweise das Original-Couvert des Angebots der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin oder Angaben über die Aufbewahrung der Angebote bei der Vergabestelle bis zu deren Öffnung und Angaben über die anwesenden Personen anlässlich der Offertöffnung.