Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Vergabestelle nahm hierzu mit Eingabe vom 16. August 2023 Stellung, hielt an ihren Ausführungen gemäss Stellungnahme vom 6. Juni 2023 fest und beantragt weiterhin die Abweisung der gestellten Anträge. Auch die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 18. August 2023 an den Anträgen gemäss Stellungnahme vom 5. Juni 2023 fest. 7. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 ihre Schlussbemerkungen ein, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin verzichteten auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.