5. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2023 erteilte das Rechtsamt der BVD der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess das Rechtsamt die Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin insofern gut, als dass es ihnen Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll, die Auswertungsunterlagen sowie die Schreiben zur Erläuterung der Angebote in anonymisierter Form gewährte. Bezüglich der Offerten und weiterer Unterlagen wurden die Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin abgewiesen.