Weiter beantragt die Beschwerdegegnerin im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu erhalten. Die Vorinstanz stellt in ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 6. Juni 2023 folgende Rechtsbegehren und Anträge: «Rechtsbegehren 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen.