1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des TBA OIK II vom 6. April 2023 sowie das vorangegangene Vergabeverfahren werden aufgehoben. Die Sache wird zur Wiederholung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das TBA OIK II zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton (TBA OIK II) hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 5420.00 zu ersetzen. 28 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 29 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6