Die Rechtsvertreterin der Vergabestelle hat ebenfalls eine Kostennote eingereicht und damit einen Parteikostenersatz beantragt. Unabhängig vom Verfahrensausgang hat die Vergabestelle als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Kommt dazu, dass die Vergabestelle bei diesem Verfahrensausgang ohnehin nicht als obsiegend gelten kann. Der Vergabestelle wird daher kein Parteikostenersatz zugesprochen. III. Entscheid