Dieser wurde in der eingereichten Kostennote nicht abgezogen. Vom Honorar inkl. Auslagen von CHF 5720.00 sind daher CHF 300.00 abzuziehen. Die massgebenden Parteikosten der Beschwerdeführerin belaufen sich damit auf CHF 5420.00. Die Vergabestelle hat daher der Beschwerdeführerin Parteikosten im Umfang von CHF 5420.00 zu ersetzen.