104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.29 Die Beschwerdeführerin macht pauschale Auslagen in der Höhe von 4.00 % des Honorars geltend. Bei der Höhe des Honorars von CHF 5500.00 sind damit CHF 220.00 als Auslagenersatz zu berücksichtigen, was ein Total von CHF 5720.00 ergibt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2023 bereits ein Parteikostenersatz von CHF 300.00 zugesprochen. Dieser wurde in der eingereichten Kostennote nicht abgezogen.