d) Grundsätzlich hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie Anspruch auf Parteikostenersatz hat. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch nicht die unterliegende Beschwerdegegnerin, sondern allein die Vergabestelle zu verpflichten, auf deren Fehlleistungen die Rückweisung zurückzuführen ist.