a) Insgesamt ist damit die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Vergabestelle vom 6. April 2023 sowie das vorangegangene Vergabeverfahren sind aufzuheben und die Sache ist zur Wiederholung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückzuschicken. b) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV23). Die Pauschale wird vorliegend festgelegt auf CHF 2200.00.