Allfällige Bereinigungen nach Eingang der Offerten wird sie schliesslich nach den Grundsätzen von Art. 39 IVöB zu behandeln haben, indem sie diese gegenüber allen Anbieterinnen offen zu legen und nachvollziehbar zu begründen sowie in einem Protokoll festzuhalten hat. 17/20 BVD 130/2023/2 7. Ergebnis und Kosten