b) Den bisherigen Ausführungen (E. 3 und 4) lässt sich entnehmen, dass die Vergabestelle eine vorgenommene Berichtigung nicht offenlegte und nachvollziehbar begründete, dass sie Teile der ausgeschriebenen Leistung ohne entsprechende Bekanntgabe in den Ausschreibungsunterlagen nicht in den bewertungsrelevanten Gesamtpreis miteinbezog und dass die Anbieterinnen im Zusammenhang mit der Entsorgung des Abfallmaterials gestützt auf ein fehlerhaftes Leistungsverzeichnis offerierten. Es sind damit wesentliche Fehler begangen worden, welche Einfluss auf die massgebenden Gesamtpreise und die Preisgestaltung der Offerten haben.