An dieser Begründung wird festgehalten. Die Angebote, die Antworten der Beschwerdegegnerin auf die von der Vergabestelle gestellten Fragen sowie die weiteren nicht offengelegten Dokumente enthalten Geschäftsgeheimnisse, welche zu schützen sind. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt. 6. Rückweisung an Vorinstanz zur Wiederholung des Verfahrens a) Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selber entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sei verbindliche Anweisungen zu erteilen (Art. 58 Abs. 1 IVöB).