c) In der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2023 hat das Rechtsamt der BVD ausgeführt, dass grundsätzlich in die Angebote der Konkurrentinnen keine Einsicht gewährt wird. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. In derselben – von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen – Zwischenverfügung hat das Rechtsamt der BVD begründet und näher aufgeführt, in welche Unterlagen gestützt auf die erwähnten Grundlagen Einsicht gewährt werden kann. An dieser Begründung wird festgehalten.