16/20 BVD 130/2023/2 stimmt Art. 57 Abs. 2 IVöB, dass im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren ist, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.