b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Als lex specialis be- 22 Vorakten der Vergabestelle zum Verfahren Beschaffungsverfahren «Belagserneuerungen 2023, Strasseninspektorat Mittelland Ost», pag. 000095 ff. sowie pag. 000128 f.