Bei einer Vergabe mit dem Preis als einziges Zuschlagskriterium kann eine solche Veränderung des Leistungsverzeichnisses weitgehende Folgen auf die angebotenen Preise und somit auf die Gesamtsumme der Angebote haben. Es muss angenommen werden, dass diese Anpassung die Ausgangslage für die Anbieterinnen massgeblich verändert und Einfluss auf die Gesamtkalkulation in ihren Offerten haben kann. Es ist ihnen daher Gelegenheit zu geben, ihre Angebote unter dem korrigierten und damit fehlerfreien Leistungsverzeichnis neu zu kalkulieren und in überarbeiteter Form einzureichen. Das Verfahren muss aus diesem Grund mit berichtigter Ausschreibung wiederholt werden. 5. Akteneinsicht