Mit der (falschen) Vorgabe, das tiefer belastete Material auf dem teureren Deponietyp E abzulagern, erhöhte die Vergabestelle hier den zu offerierenden Preis in unnötiger Weise, womit sie gegen diesen Grundsatz verstiess. Um die unnötige Verwendung öffentlicher Mittel zu verhindern, muss die Ausschreibung bzw. das Leistungsverzeichnis entsprechend korrigiert werden. Bei einer Vergabe mit dem Preis als einziges Zuschlagskriterium kann eine solche Veränderung des Leistungsverzeichnisses weitgehende Folgen auf die angebotenen Preise und somit auf die Gesamtsumme der Angebote haben.