Die Vergabestelle ist als öffentliche Auftraggeberin angehalten, haushälterisch mit den öffentlichen Mitteln umzugehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 Bst. a IVöB, welcher u.a. den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel verlangt. Diesem Grundsatz kommt noch mehr Bedeutung zu, wenn sich die Vergabestelle – wie vorliegend – dafür entscheidet, den Preis als einziges Zuschlagskriterium festzulegen. Mit der (falschen) Vorgabe, das tiefer belastete Material auf dem teureren Deponietyp E abzulagern, erhöhte die Vergabestelle hier den zu offerierenden Preis in unnötiger Weise, womit sie gegen diesen Grundsatz verstiess.