ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 einzig darauf hin, dass diese Zuordnung möglich bzw. zulässig sei. Die blosse (theoretische) Zulässigkeit der Zuordnung von Material mit einem PAK- Gehalt von unter 250 mg/kg auf eine Deponie des Typs E vermag jedoch keine nachvollziehbare Begründung für diese sachwidrige Zuordnung darzustellen. Mangels nachvollziehbarer Erklärung muss daher davon ausgegangen werden, dass diese Zuordnung bei Positionen 262.243, 266.142, 266.143 und 267.143 entgegen den von der Vergabestelle selber aufgeführten Grundsätzen nach VVEA ein Fehler im Leistungsverzeichnis darstellt.