Es handelt sich um Material im Umfang von 1192 m3 und 250 t. Eine Zuordnung dieses Materials auf eine Deponie des Typs E ist zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, aber angesichts der beschränkten Deponiekapazität für höher belastetes Material und der deutlich höheren Kosten sinnwidrig. Die Vergabestelle hat auf Nachfrage des Rechtsamts keine plausible Begründung für die Zuordnung von tiefer belastetem Material auf einer Deponie des Typs E liefern können und damit diesen Widerspruch zwischen dem Leistungsverzeichnis und den von ihr in den Ausschreibungsunterlagen selber aufgeführten Grundsätzen nach VVEA nicht begründet. Vielmehr wies sie in