Aufgrund der beschränkten Kapazitäten dieses Deponietyps ist dies aber nicht sinnvoll und – wie dies die Beschwerdeführerin richtig vorbringt – auch deutlich teurer. Zu Recht verwies die Vergabestelle daher in den Ausschreibungsunterlagen auf die Vorgaben gemäss VVEA21, welche Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von bis zu 250 mg/kg dem Deponietyp B zuordnet, sofern dieser nicht verwertet werden kann (vgl. oben).