Somit konnte diese Rüge noch gegen die Zuschlagsverfügung vorgebracht werden und ist damit rechtzeitig erfolgt. Kommt dazu, dass es sich um einen Fehler mit weitreichenden Folgen handelt, welcher auch von Amtes wegen hätte aufgegriffen werden können. f) In den Ausschreibungsunterlagen (Dokument B, Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen vom 15. Dezember 2022)19 äussert sich die Vergabestelle in Ziffer 759.210 zum Abbruch von bituminösen Belägen und macht folgende Vorgaben: «Bauabfälle dürfen nur an bewilligte, dafür vorgesehene Abfallanlagen abgegeben werden. Die Unternehmung ist verantwortlich für den lückenlosen Entsorgungsnachweis (siehe auch Pos. 442).