e) Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe nach Kenntnis der aussergewöhnlich geringen Preisdifferenz zum tiefsten Preisangebot begonnen, nach Erklärungen dafür zu suchen. Nach eingehendem Studium der Leistungsverzeichnisse seien ihr Ungereimtheiten im Leistungsverzeichnis LV-100 Belagsflicke aufgefallen. Der Zuschlag sei daher aufzuheben, die Preisevaluation sei mit den richtigen Mengen durchzuführen und der Zuschlag sei dem vorteilhaftesten Angebot zu erteilen.