Das Beschaffungsrecht bezweckt unter anderem den wirtschaftlich, volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Einsatz der öffentlichen Mittel und die Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IVöB). In Art. 11 IVöB sind die Verfahrensgrundsätze aufgeführt, nach welchen die Vergabestelle das Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durchzuführen hat (Bst. a). Im Verlaufe des Vergabeverfahrens prüft der Auftraggeber die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse und korrigiert offensichtliche Rechenfehler von Amtes wegen