d) Die Ausschreibungsunterlagen, zu denen auch das Leistungsverzeichnis gehört, sind integrierender Bestandteil der Ausschreibung. Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 IVöB müssen Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden, sofern deren Bedeutung erkennbar war. Bei der Erkennbarkeit ist darauf abzustützen, wie eine durchschnittliche fachkundige Anbieterin die Anordnungen nach dem Vertrauensprinzip und bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt verstehen darf. Werden allfällige, erkennbare Mängel in den Ausschreibungsunterlagen innert der Beschwerdefrist gegen diese Ausschreibung nicht gerügt, verwirkt das Beschwerderecht.