Diesem komme umso mehr Bedeutung zu, je höher das Zuschlagskriterium «Preis» bewertet werde. Es sei mit dem Gebot von Fairness sowie von Treu und Glauben unvereinbar, dass die Beschwerdeführerin mit der Rüge der von ihr erkannten Ungereimtheiten im Leistungsverzeichnis solange zugewartet habe, bis sie beim Zuschlag nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe ihr Beschwerderecht diesbezüglich verwirkt.