In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2023 bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass die Rüge bezüglich des mangelhaften Leistungsverzeichnisses rechtzeitig erfolgt sei. Einwendungen hätte sie direkt zusammen mit der Ausschreibung anfechten müssen. Das Leistungsverzeichnis sei denn auch nicht nur ein untergeordneter Bestandteil der Ausschreibung, sondern deren Herzstück. Diesem komme umso mehr Bedeutung zu, je höher das Zuschlagskriterium «Preis» bewertet werde.