Eine solche Ankündigung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin könne nicht aufzeigen, mit welchen alternativen, aber ebenso wahrscheinlichen Mengen die Bewertung des Angebotspreises konkret zu ihren Gunsten ausgefallen wäre. Sie sage auch nichts zu den nach ihrer Ansicht nach «richtigen» Mengen. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, die geltend gemachten Mängel im Leistungsverzeichnis hätten bereits mit der Ausschreibung gerügt werden müssen. Die Rüge sei deshalb verwirkt und nicht mehr zu hören.