Der Beschwerdegegnerin seien keine Fehler oder Ungereimtheiten im Leistungsverzeichnis aufgefallen. Sie habe auch nicht danach gesucht, sondern auf die grundsätzliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Leistungsverzeichnisses vertraut. Die Angabe der Vorausmasse im Leistungsverzeichnis würde eine Prognose der Vergabestelle darstellen, welche sich später als ungenau erweisen könne und ohnehin nie exakt sein könne. Hätte die Vergabestelle die Angebotspreise unter alternativen Mengengerüsten prüfen und vergleichen wollen, hätte sie dies in der Ausschreibung bekannt geben müssen. Eine solche Ankündigung liege nicht vor.