c) Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 Vorwürfe der Spekulation von sich. Gesamtpreislich sei ihr Angebot nahezu identisch mit demjenigen der Beschwerdeführerin, weshalb das eine Angebot schon aus diesem Grund nicht spekulativ sein könne, das andere jedoch nicht. Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin müsste denn der Angebotspreis eines spekulierenden Anbieters auch wesentlich tiefer sein als derjenige der Konkurrenz. Vor diesem Hintergrund würde es wenig Sinn ergeben, sich angeblichen Mengen-