In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2023 bringt die Vergabestelle vor, es bestünden keinerlei Hinweise für Spekulationen in den von der Beschwerdeführerin vermuteten Positionen. Auch «offensichtliche Differenzen zu marktüblichen Preisen» seien nicht bereits Spekulationen, sondern Anlass zur Einholung von Erläuterungen. Die Beschwerdeführerin habe im Vergabeverfahren nicht auf Fehler in den Ausschreibungsunterlagen hingewiesen, obwohl sie vorvertragliche Loya- litäts- und Aufklärungspflichten habe und auf erkannte Ungereimtheiten hinweisen müsse.