Es sei die Beschwerdeführerin, welche in den Positionen 262.243, 266.143 und 237.143 im Vergleich zur Beschwerdegegnerin tiefer und in den Positionen 266.128 und 267.144 höher offeriert habe. Die Vergabestelle habe keine Fehler gemacht und nicht widerrechtlich ausgeschrieben. Es habe somit seitens Vergabestelle auch nichts zu bereinigen gegeben in Bezug auf diese Positionen im Leistungsverzeichnis. Die Beschwerdeführerin habe jahrelange Erfahrung mit den immer gleichen Leistungsverzeichnis-Positionen und hätte die erkannten Unstimmigkeiten mit Beschwerde gegen die Ausschreibung monieren müssen oder spätestens zum Zeitpunkt der Fragerunde darauf hinweisen müssen.