Bezüglich der Annahme der Preisspekulation seitens der Beschwerdegegnerin gab die Vergabestelle an, diese habe in den fraglichen Positionen in ihrem Angebot Einheitspreise eingesetzt, welche relativ nahe beieinander liegen würden, die Unterschiede würden im niedrigen Frankenbereich liegen. Die von der Beschwerdeführerin eingesetzten Preise für die fraglichen Positionen würden jedoch weit auseinander liegen und sich bis zum hohen zweistelligen Frankenbereich unterscheiden. Es sei die Beschwerdeführerin, welche in den Positionen 262.243, 266.143 und 237.143 im Vergleich zur Beschwerdegegnerin tiefer und in den Positionen 266.128 und 267.144 höher offeriert habe.