b) Die Vergabestelle führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 aus, es sei gerade nicht verboten, Material mit einem PAK-Gehalt bis 250 mg/kg auf eine Deponie des Typs E zuzuführen. Die Vergabestelle habe nichts ausgeschrieben, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstosse. Bezüglich der Annahme der Preisspekulation seitens der Beschwerdegegnerin gab die Vergabestelle an, diese habe in den fraglichen Positionen in ihrem Angebot Einheitspreise eingesetzt, welche relativ nahe beieinander liegen würden, die Unterschiede würden im niedrigen Frankenbereich liegen.