Weiter macht sie Ausführungen zur Rechtzeitigkeit ihrer Rüge. Es sei nicht korrekt, dass die Leistungsverzeichnisse in den letzten Jahren immer gleich geblieben seien. Sie bringt auch vor, keine der Anbieterinnen habe die Fehler im Leistungsverzeichnis früher gerügt, dies entweder weil sie sie nicht erkannt hätten oder weil sie sie erkannt und zu ihren Gunsten zu nutzen versucht hätten. Massgebend sei, dass die Fehler nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien und das Beschwerderecht daher nicht verwirkt sei.