In ihrer Ergänzung der Beschwerde vom 21. Juli 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, Mängel in den Ausschreibungsunterlagen dürften und müssten korrigiert werden. Die falschen Mengenangaben in Positionen 262.228, 262.243 266.128, 266.143, 267.143 und 267.144 des Leistungsverzeichnisses LV-100 Belagsflicke hätten korrigiert und die Angebote basierend auf den angebotenen Preisen mit den korrigierten Mengenangaben bewertet werden müssen. Diese Bereinigung hätte unabhängig davon stattfinden müssen, ob ein Anbieter diese Mängel zu seinen Gunsten genutzt hat oder nicht. Weiter macht sie Ausführungen zur Rechtzeitigkeit ihrer Rüge.