Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie hätte nicht schon während des Ausschreibungsverfahrens auf diese Ungereimtheiten hinweisen können. Sie hätte nämlich die Inkonsistenz und das Spekulationspotential erst erkannt, nachdem sie wegen der geringen Preisdifferenz die Leistungsverzeichnisse nochmals eingehend studiert habe.