würde nach der Vergabe zu Mehrkosten und zu einem zusätzlichen Gewinn für die Anbieterin führen. Die Beschwerdeführerin vermute, dass die Beschwerdegegnerin spekuliert habe und nicht das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhalten habe. Die Vergabestelle hätte diese Positionen bereinigen müssen. Zudem könne eine Preisspekulation sogar zum Ausschluss einer Anbieterin führen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie hätte nicht schon während des Ausschreibungsverfahrens auf diese Ungereimtheiten hinweisen können.