a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach Kenntnis der geringen Preisdifferenz zwischen dem erst- und dem zweitplatzierten Angebot habe sie das Leistungsverzeichnis eingehend studiert, wobei ihr Ungereimtheiten im Leistungsverzeichnis LV-100 Belagsflicke aufgefallen seien. Die Mengenangaben für die Positionen 262.228, 262.243, 266.128, 266.143, 267.143 und 267.144 gingen davon aus, dass ein Grossteil der in diesen Positionen genannten und abzutransportierenden Altbeläge Deponien des Typs E zugeführt werden müssten.