Die Vergabestelle führt vorliegend lediglich aus, das Objekt «GP» sei nicht Teil des ausgeschriebenen Bedarfs gewesen. Diese Begründung erweist sich als ungenügend, da sich daraus nicht ergibt, wieso dieses Objekt, welches noch Teil des Leistungsverzeichnisses und damit des ursprünglichen Bedarfs war, inzwischen nicht mehr benötigt wird. Zudem hat die Vergabestelle die vorgenommenen Anpassungen nicht nachvollziehbar protokolliert und gegenüber den Anbieterinnen nicht begründet und offengelegt, was gegen Art. 39 Abs. 4 IVöB verstösst und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.